Jonges-Lied Satzung Presse

Die Satzung des Heimatvereins "Düsseldorfer Jonges" e.V.
gegründet 1932

Stand dieser Fassung: 14.3.2000

Inhaltsverzeichnis
I. Name, Sitz, Zweck
§ 1 - § 2

II. Mitgliedschaft, Beiträge
.
§ 3 - § 6

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§ 7 - § 9

IV. Organe des Vereins.
§ 10 - § 17

V. Aufgaben und Zuständigkeiten.
§ 18 - § 22

VI. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung.
§ 23 - § 24

VII. Allgemeine und Schlußbestimmungen.
§ 25 - § 28

I. Name, Sitz, Zweck. [zurück]

§ 1
Der Verein führt den Namen
"Heimatverein Düsseldorfer Jonges" e.V., Düsseldorf.
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß der Düsseldorfer Bürger zur Heimat- und Kulturpflege. Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, indem er sich insbesondere zur Aufgabe setzt:

  • heimatliche Geschichte, Eigenart, Brauchtum und Mundart zu pflegen und deren Pflege in der Öffentlichkeit zu fördern,
  • an dem Schutz und der Gestaltung der Stadt- und Heimatlandschaft mitzuwirken sowie für die Erhaltung charakteristischer Bauten, Baudenkmäler und Brunnen einzutreten, heimatverbundene Gedenkstätten zu errichten,
  • die Bestrebungen des Landschaftsschutzes und Umweltschutzes zu unterstützen,
  • die Weltoffenheit unserer Vaterstadt zu fördern,
  • im sozialen Bereich Düsseldorfs tätig zu werden, soweit dies im Einklang zu §10 b EStG, Steuerbegünstigte Zwecke, steht.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft, Beiträge. [zurück]

§ 3
Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder (künftig in der Satzung auch als "Mitglieder" bezeichnet).

§ 4
Mitglieder können Personen männlichen Geschlechts werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Düsseldorf geboren sind oder dort mindestens 10 Jahre ihren Wohnsitz haben sollten und die Gewähr bieten, daß sie sich für die Zwecke des Vereins einsetzen werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und von zwei Mitgliedern (Paten) zu befürworten. Die Paten übernehmen die Verantwortung, daß die unter Ziffer 1 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Von der Mindestdauer des Wohnsitzes von 10 Jahren kann er in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Der Vorstand ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Die Aufnahme soll unter gleichzeitigem Anheften der Vereinsnadel auf einem Vereinsabend geschehen.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluß.

    Der Austritt ist schriftlich spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Geschäftjahres.
    Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen
    durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist - eine schriftliche Mahnung unter der Bekanntgabe der Folgen hat der Entscheidung vorauszugehen, die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen - ,

  • durch den Vorstand, wenn ein Mitglied "unbekannt verzogen" ist und eine neue Anschrift nicht ermittelt werden kann.
  • durch Beschluß des Ehrenrates, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht oder das Ansehen des Vereins schuldhaft geschädigt hat.

    § 5
    Die Ehrenmitgliedschaft wird erworben:
  • durch Ernennung,
  • mit der Verleihung der "Goldenen Jan-Wellem-Medaille".
    Die Ehrenmitgliedschaft erlischt gemäß §4, Ziff. 5 a) und b).

    § 6
    Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag ist im ersten Halbjahr zu entrichten.

    III. Rechte und Pflichten der Mitglieder. [zurück]

    § 7
    Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinszeitschrift zu beziehen und die Vereinsnadel zu tragen. Ferner haben sie das Abstimmungsrecht, jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann diese nur persönlich abgeben.

    § 8
    Die Mitglieder sollen an dem Vereinsleben teilnehmen und sind verpflichtet,
    den Verein in seinen Bestrebungen und in seiner Arbeit zu unterstützen,
    die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge können in besonderen Fällen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
    Heimatfreunde, die sich über die Mitgliedschaft im Verein hinaus verbunden fühlen, können eine Tischgemeinschaft (TG) gründen. Die Gründung neuer TG bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Heimatvereins. Der TG steht als Untergliederung des Vereins keine Eigenständigkeit im Sinne des Vereinsrechts zu. Nur Mitglieder des Heimatvereins können Mitglieder einer TG sein. Die Mitglieder einer TG wählen ihren Tischvorstand entsprechend den Regeln zur Wahl des Vorstands. Eine TG kann sich eine Tischordnung geben, die der Satzung des Heimatvereins entsprechen muß. Bei Unregelmäßigkeiten oder Streitigkeiten innerhalb der TG entscheidet der Vorstand mit verbindlicher Wirkung für die TG.

    § 9
    Die Rechte und Pflichten der Mitglieder erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Die Vereinsnadeln und der Mitgliedsausweis sind bei freiwilligem Austritt und bei Ausschluß zurückzugeben. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    IV. Organe des Vereins.[zurück]

    § 10
    Organe des Vereins sind

  • die Hauptversammlung der Mitglieder,
  • der Vorstand,
  • der Erweiterte Vorstand.

    Außerdem hat der Verein
  • die Kassenprüfer,
  • den Geschäftsführer,
  • den Ehrenrat.

    § 11
    Die Hauptversammlung findet alljährlich einmal, möglichst bis Ende März, statt. Außerdem ist sie binnen 4 Wochen einzuberufen, sofern dies von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich beantragt wird oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
    Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Hauptversammlung vom Vorstand bestimmt.
    Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung gemäß Ziff. 1., Satz 1, sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich einzureichen. Sofern diese Anträge von mindestens 30 Mitgliedern unterschrieben sind und für deren Entscheidung nicht ein anderes Vereinsorgan (§ 10) zuständig ist, müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    Zur Hauptversammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher einzuladen. Die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift genügt der Einladungspflicht. Die Einladung kann auch erfolgen durch Veröffentlichung in der monatlichen Vereinszeitschrift "DAS TOR" mit der Ausgabe, die einen Monat vor der Jahreshauptversammlung erscheint.
    Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder einem stellvertretenden Präsidenten oder von einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

    § 12
    Mindestens viermal jährlich muß eine Tischbaassitzung stattfinden. Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes, alle Tischbaase oder deren Vertreter. Die Tischbaassitzung soll dazu dienen, die Tischgemeinschaften mit der Arbeit des Vorstandes und mit der Vereinsentwicklung vertraut zu machen, dem Vorstand Anregungen und Vorschläge für seine Arbeit mit auf den Weg zu geben, Kritik an der Vorstandsarbeit zu üben und die Tischgemeinschaften an der Gestaltung des Vereinsgeschehens mitwirken zu lassen.
    Zu den Tischbaassitzungen, über die ein Protokoll zu führen ist, soll mindestens 14 Tage vorher eingeladen werden.
    Die Tischbaassitzung wird vom Präsidenten oder von einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

    § 13
    Der Vorstand wird nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, sofern dies von 3 Mitgliedern des Vorstands verlangt wird.
    Der Erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Er muß einberufen werden, sofern dies von mindestens 5 Mitgliedern des Erweiterten Vorstands verlangt wird.
    Als Einladung gilt eine mündliche oder schriftliche Mitteilung ohne Angabe der Tagesordnung.

    § 14

    Der Vorstand besteht aus
  • dem Präsidenten (Baas),
  • zwei stellvertretenden Präsidenten (Vizebaase),
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Stadtbildpfleger,
  • einem Vorstandsmitglied für Sonderaufgaben.

    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von 3 Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Eine vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens 300 Mitgliedern erfolgen.
    In diesem Falle ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die dann über die vorzeitige Abwahl in geheimer Abstimmung entscheidet.
    Scheiden vorzeitig ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus, so muß eine Ergänzungswahl spätestens in der nächsten Hauptversammlung durchgeführt werden. Die Ergänzungswahl erfolgt durch geheime Abstimmung für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes.
    Wählbar sind die Mitglieder.
    Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder zu §14 Ziff. 1. a)-d) zuständig, diese sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins befugt.

    § 15
    Zusammensetzung, Wahl und Tätigkeit des Ehrenrates richten sich nach der Ehrenratsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

    § 16
    Es müssen ständig zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer zur Verfügung stehen.
    Wählbar sind die Mitglieder, die nicht dem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand angehören.
    Alljährlich hat einer der Gewählten auszuscheiden.
    Jeder Prüfer ist nur zwei Jahre nacheinander wählbar.

    § 17
    Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.

    V. Aufgaben und Zuständigkeiten. [zurück]

    § 18
    Die Hauptversammlung ist als oberstes Organ zuständig

  • für die Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer,
  • für die jährliche Entlastung des Schatzmeisters aufgrund des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
  • für die Entlastung des Vorstandes nach Ablauf der Wahlperiode,
  • für die Einwilligung von Ausgaben über 20.000,00 DM im Einzelfalle,
  • für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • für Satzungsänderungen,
  • für die Auflösung des Vereins.

    § 19
    Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach außen unter Berücksichtigung des § 14, Ziff. 5. Er ist zuständig für die Leitung der Hauptversammlungen, der sonstigen Veranstaltungen sowie für die Anberaumung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und des Vorstandes mit dem Erweiterten Vorstand.
    Die beiden stellvertretenden Präsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und sind dessen ständige Vertreter.
    Der Schriftführer ist dafür verantwortlich, daß alle Beschlüsse des Vereins und seiner Organe schriftlich festgehalten werden. Er ist bei allen Schriftsätzen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung zu beteiligen.
    Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung und die Führung der Geschäftsbücher verantwortlich. Er übt seine Tätigkeit gemäß der vom Vorstand erlassenen Kassengeschäftsanweisung aus.
    Der Stadtbildpfleger ist für die Erfüllung der in § 2, Abs. 1. b) aufgeführten Aufgaben des Vereins verantwortlich.
    Das für Sonderaufgaben zuständige Vorstandsmitglied zeichnet für die Erfüllung der ihm vom Vorstand im Einzelfall zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
    Der Vorstand ist zuständig:
  • für die Aufnahme der neuen Mitglieder,
  • für Stundung, Ermäßigung oder Erlaß des Mitgliedsbeitrages, für Ausschluß aus dem Verein bei einem Beitragsrückstand,
  • für die Berufung des Erweiterten Vorstandes - es können bis zu 15 Mitglieder in den Erweiterten Vorstand berufen werden, diese Berufung erlischt mit dem Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes -,
  • für die Gestaltung der Vereinsabende, die jede Woche abgehalten werden sollen,
  • für die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, soweit er sie nicht dem Geschäftsführer überträgt,
  • für die Ausgaben bis zu 20.000 DM im Einzelfalle,
  • für die Anberaumung und Tagesordnung der Hauptversammlung und für die Durchführung deren Beschlüsse sowie für die Anberaumung und Tagesordnung der Tischbaassitzungen,
  • für die Bestellung des Schriftleiters für die Heimatblätter "Das Tor" und des Geschäftsführers sowie für die Betrauung von Mitgliedern mit der Durchführung bestimmter Aufgaben,
  • für Ehrungen,
  • für den Erlaß einer Ehrenratsordnung, einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer und einer Kassengeschäftsanweisung für den Schatzmeister.

    Der Vorstand ist berechtigt:
  • selbst Vorschläge für die Neuwahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer zu machen,
  • für die Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse zu bilden und an deren Sitzungen teilzunehmen,
  • verdienstvolle Mitglieder des Vorstandes nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand als Ehrenmitglieder des Vorstandes auf Lebenszeit zu berufen, wenn sie mindestens 10 Jahre dem Vorstand angehört haben,
  • einen verdienstvollen Präsidenten nach seinem Ausscheiden zum Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit zu ernennen.

    § 20
    Der Erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzusetzen, an der Gestaltung des Vereinsgeschehens mitzuwirken und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.
    Der Schriftleiter gehört dem Erweiterten Vorstand an.

    § 21
    Die Tätigkeit der Kassenprüfer umfaßt die Prüfung der vom Schatzmeister zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellenden und vom Präsidenten mit zu unterzeichnenden Vermögensaufstellung anhand der
    Geschäftsbücher, Postbank- und Bankauszüge pp.,
    für den Schatzmeister erlassenen Kassengeschäftsanweisung.
    Der Prüfungsbericht wird der Hauptversammlung durch die Kassenprüfer zur Kenntnis gebracht.

    § 22
    Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

    VI. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. [zurück]

    § 23
    Es sind beschlußfähig:
    die Hauptversammlung, sofern hierzu ordnungsgemäß eingeladen ist ( §11, Ziffer 4.) und mindestens 75 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
    der Vorstand, sofern mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
    Vor jeder Versammlung und Sitzung sind die ordnungsgemäße Einladung und die Beschlußfähigkeit vom Leiter festzustellen.
    In der Hauptversammlung dürfen unter Punkt "Verschiedenes" grundsätzliche Angelegenheiten nicht zur Abstimmung gestellt werden.
    Grundsätzlich wird offen abgestimmt, es muß eine geheime Abstimmung erfolgen, sofern sie beantragt und von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese Ziffer gilt nicht für die Wahl des Vorstandes (§14, Ziffer 2).
    Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgefaßt, ausgenommen hiervon sind die Beschlüsse gem. Ziffer 6 und 7. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung ist der zu beschließende Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in geheimer Abstimmung entscheidet das Mitglied, das den Vorsitz führt.
    Bei Satzungsänderungen und bei Änderungen des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diese Satzungsbestimmungen können auch nur mit einer 4/5-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Beide Erklärungen können schriftlich abgegeben werden.

    § 24
    Die Beschlüsse der Hauptversammlung, des Vorstandes und des Vorstandes mit dem Erweiterten Vorstand sind zu protokollieren. Der Protokollführer wird jeweils aus dem Vorstand oder dem Erweiterten Vorstand vom Leiter der Versammlung oder der Sitzung bestimmt.

    VII. Allgemeine und Schlußbestimmungen. [zurück]

    § 25
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 26
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

    § 27
    Für das Verhältnis zwischen Verein und Mitgliedern ist Düsseldorf Erfüllungsort und Gerichtsstand.

    § 28
    Diese Satzung, beschlossen in der Hauptversammlung am 14. März 2000, tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der bisherigen Satzung in der Fassung vom 12. März 1996.

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